Verwendung digitaler Endgeräte im Unterricht

Digitale Bildung in der Schule ist ohne eigene und schulische Endgeräte kaum noch möglich. Inzwischen kommen private digitale Geräte der Schülerinnen und Schüler wie auch der Lehrkräfte immer häufiger zum Einsatz und ergänzen den analogen Unterricht. Auch wenn sie sich pädagogisch gut einsetzen lassen, sollte die rechtliche Seite des Einsatzes im schulischen Bereich nicht ausgeblendet werden. In diesem Beitrag der Rechtsanwältin Antonia Dufeu wird die Verwendung digitaler Geräte im Unterricht rechtlich beleuchtet und ein Weg aufgezeigt, wie sie gewinnbringend und rechtskonform eingesetzt werden können.
Einsatz für Lehrkräfte nur mit Genehmigung durch die Schulleitung

Möchten Lehrkräfte ihre eigenen Geräte mit in den Unterricht bringen, müssen sie den § 67 Schulgesetz (SchulG) und die §§ 89 und 90 Übergreifende Schulordnung (ÜSchO) beachten. Eigene Geräte dürfen demnach nur verwendet werden, wenn dies für die schulische Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Personenbezogene Daten, die sich aus dem Schulverhältnis oder aus den Verwaltungsaufgaben ergeben, dürfen außerdem nur unter bestimmten Voraussetzungen verarbeitet werden. So muss eine Genehmigung der Schulleitung vorliegen, es muss sich um personenbezogene Daten handeln, die sich im Rahmen des Schulverhältnisses ergeben haben, es muss sich um Verwaltungsaufgaben der Schule, insbesondere für die Erstellung von Zeugnissen und für die schulische Korrespondenz handeln und die Endgeräte müssen unter den gleichen Bedingungen wie dienstliche Geräte kontrolliert werden können.

Eine Mustererklärung stellt der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI) zur Verfügung: https://www.datenschutz.rlp.de/fileadmin/datenschutz/Dokumente/Datenschutzerklaerung_BYOD_Lehrer_final.pdf

(Zum schulischen Datenschutz von privaten Endgeräten gibt es vom LfDI die Aufzeichnung eines Webinars unter: Hinweis: Diese Aufzeichnung steht nicht mehr zur Verfügung, Stand April 2024)

Bei Kontrollen muss die Schule selbstverständlich die Datenschutzrechte der Lehrkräfte beachten. Das heißt, alle personenbezogenen Daten sollten so verarbeitet werden, dass eine Trennung zwischen dienstlichen und privaten Daten auf den Endgeräten möglich ist. Hier gibt es technische Möglichkeiten über Container-Lösungen oder VPN-Anschlüsse. Verwendet die Lehrkraft beispielsweise ihr eigenes Notebook, kann sie einen dienstlich zur Verfügung gestellten USB-Stick nutzen, auf dem die schulischen Daten verschlüsselt werden. Ebenfalls möglich ist eine Pseudonymisierung der Daten. Dies kann die Lehrkraft erreichen, indem sie den Schülerinnen und Schülern Fantasienamen oder Nummern gibt und nur diese auf den Endgeräten verwendet.

Auf einen Blick: Dienstliche Nutzung privater Endgeräte von Lehrkräften
  • Nur nach Genehmigung der Schulleitung.
  • Zusicherung der Lehrkraft, dass alle Vorschriften über den Datenschutz beachtet werden.
  • Es dürfen nur personenbezogene Daten, die sich im Rahmen des Schulverhältnisses ergeben haben, erhoben werden.
  • Die Kontrolle der Geräte muss wie bei dienstlichen Geräten möglich sein.
  • Die Lehrkräfte müssen sicherstellen, dass Dritte keinen Zugriff haben.
  • Alle Daten sind mit einem Passwort zu schützen.
  • Eine erforderliche Löschung muss vorgenommen werden, sobald die Speicherung nicht mehr erforderlich ist.
  • Externe Datensicherung muss regelmäßig durchgeführt werden.

Im Einzelnen, siehe auch §§ 89 und 90 ÜSchO.

Bring your own device (BYOD) - Verpflichtung zur Nutzung eigener Geräte

Etwas anders ist die Lage, wenn Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler von der Schule verpflichtet werden, eigene Endgeräte im Unterricht zu verwenden. Neben den oben genannten Regeln, muss die Schule die Lehrkräfte in der datenschutzkonformen Nutzung unterstützen und Hilfestellungen leisten. Einerseits ist sie also zur Kontrolle des Umgangs mit dienstlichen Daten verpflichtet, andererseits muss sie den privaten Daten der Lehrkräfte Schutz gewähren.

Ordnet eine Schule an, dass Schülerinnen und Schüler ihre privaten Endgeräte für die schulische Nutzung verwenden, kann das den Vorteil haben, dass die Schülerinnen und Schüler selbst für die Funktionsfähigkeit der Geräte Sorge tragen und sicherstellen, dass die Geräte vor unrechtmäßiger Nutzung Dritter geschützt sind. Dennoch ergeben sich aus rechtlicher Sicht weitere Bedingungen.

So sind die individuellen Datenschutzeinstellungen der genutzten Geräte zu beachten.

Im Rahmen einer Nutzungsordnung sollten die Schülerinnen und Schüler verpflichtet werden, während der Schulzeit keine Aufnahmen mit dem Handy zu machen, sofern es nicht ausdrücklich von der Aufsichtsperson oder den Betroffenen erlaubt wird.

Werden Audio-, Video- bzw. Bildaufnahmen erlaubt, sollte das Hochladen in einen sog. Clouddienst (z. B. Dropbox, Onedrive, googleDrive oder ICloud) nur gestattet werden, wenn eine ausreichende Verschlüsselung der Daten gewährleistet ist.

Die Nutzung sollte durch die Aufsichtsperson eingeschränkt und – bei begründetem Verdacht – kontrolliert werden können. Jeder und jedem muss klar sein, dass die Erlaubnis der Nutzung bei Nichteinhaltung der Pflichten entzogen werden kann.

Empfehlenswert ist es, Smart Watches und Smart Speaker von der Mitnahme auszuschließen. Sie arbeiten überwiegend mit Cloudfunktionen und die Gefahr von (un)beabsichtigten Tonaufnahmen ist gegeben. Ihre Funktionsweise ist bisher noch nicht kompatibel mit dem schulischen Datenschutz und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler.

Siehe hierzu auch Baustein 2.1 - Verwaltung der PC-Hardware und Mobile-Device-Management und Baustein 2.4 - Schülereigene mobile Endgeräte.

Im Bereich "Für die Praxis" steht ein Muster für eine Nutzungsordnung der Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung.

Umgang mit Endgeräten, die vom Dienstherrn gestellt werden - MDM

Stellt die Schule dienstliche Endgeräte zur Verfügung, entstehen weitere Anforderungen an die zentrale Verwaltung der schulischen Geräte über ein Mobile Device Management (MDM). Hierfür sollte der IT-Support gut funktionieren und es müssen die technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die ein angemessenes Schutzniveau gewährleisten (siehe hierzu auch Baustein 2.1 - Verwaltung der PC-Hardware und Mobile-Device-Management). Es muss ein geregelter Prozess im Hinblick auf die Administration gelten. Dabei ist wichtig, dass alle Geräte die gleichen Einstellungen haben und es automatische Updates gibt. Rechte und Einschränkungen müssen daher zentral vergeben werden. Weiterhin muss sichergestellt werden, dass alle Inhalte, die die Schülerinnen und Schüler während des Unterrichts in das Gerät eingeben, nach Abschluss der Stunde gelöscht werden.

Auf einen Blick: Mobile Device Management
  • Alle Geräte müssen die gleichen Einstellungen haben (zentrale Vergabe von Rechten und Einschränkungen).
  • Es muss sichergestellt werden, dass alles, was eine Schülerin oder ein Schüler am Gerät eingegeben hat, nach der Stunde gelöscht wird.
  • Regelmäßige Updates müssen automatisch geladen werden.
  • Nicht benötigte Funktionen müssen deaktiviert werden.
  • Falls Cloudspeicher verwendet werden, müssen sie DS-GVO-konform sein.
  • Ein sicherer Passwortschutz muss gewährleistet werden.
  • Die Virenschutz-Software muss immer aktuell sein.
  • Festplatten müssen verschlüsselt sein.
  • Es muss eine regelmäßige Datensicherung stattfinden.
  • Es ist für einen räumlichen Zugangsschutz (Rechnerraum, iPad-Container) zu sorgen.
  • Der IT-Support sollte gut funktionieren.

An dieser Stelle möchten wir auf die Kurse „Verwaltung von Tablets mit dem Apple Configurator 2“ und „Verwaltung von Tablets mit dem MDM Jamf School“ hinweisen, siehe https://bildungsportal.rlp.de/selfRegistrationStep1?code=SW6-AHC-TGP.

Das Pädagogische Landesinstitut Rheinland-Pfalz stellt im Bildungsportal RLP onlinegestützte Angebote zur Verfügung. Die Teilnahme an diesen E-Learning-Maßnahmen ist zumeist nicht mit einem verpflichtenden Anmelde- und Zulassungsverfahren verbunden. Sie müssen sich jedoch einmalig für die Lernplattform registrieren (Anleitung siehe https://infoportal.schulcampus-rlp.de/).

Haftung für Schäden?

Gehört die Nutzung der eigenen oder schulischen Endgeräte zum Alltag der Schule, sollten Haftungsfragen geklärt sein. Hierfür ist zu unterscheiden, wer bei wem einen Schaden verursacht.

Schaden am Eigentum der Lehrkraft

Entsteht ein Schaden an einem privaten Gerät der Lehrkraft, kann dieses durch den Dienstherrn ersetzt werden. Voraussetzung ist, neben der Genehmigung der Schulleitung, dass keine grob fahrlässige Schuld der betroffenen Lehrkraft besteht und dass das Gerät zur Dienstausübung benötigt oder üblicherweise mitgeführt werden darf. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste und wer die einfachsten, ganz nahe liegenden Überlegungen nicht anstellt. Eine Übersicht zu den Anspruchsgrundlagen enthält die u. a. Liste.

Schaden am Gerät einer Schülerin oder eines Schülers, verursacht durch die Lehrkraft

Beschädigt die Lehrkraft das Smartphone einer Schülerin oder eines Schülers, kann er oder sie einen Amtshaftungsanspruch gegen das Land Rheinland-Pfalz (vertreten durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion) geltend machen. Die Lehrkraft kann nicht persönlich in Anspruch genommen werden (§ 839 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB i. V. m. Art. 34 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG).

Hat die Lehrkraft den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, so kann sie hierfür in Regress genommen werden (§ 48 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG), das heißt, die Lehrkraft hat dem Dienstherrn den Schaden zu ersetzen (sogenannter Innenregress).

Schaden am Gerät einer Schülerin oder eines Schülers, verursacht durch eine Schülerin oder einen Schüler

Verursacht eine Schülerin oder ein Schüler einen Schaden an einem privaten Gerät einer Mitschülerin oder eines Mitschülers, muss ermittelt werden, ob ihr oder ihm der Schaden zuzurechnen ist. Dies ist dann der Fall, wenn die schadensverursachende Person das Ausmaß ihrer Handlung hätte erkennen können, man spricht auch von Einsichtsfähigkeit. Schülerinnen und Schüler zwischen dem siebten und dem achtzehnten Lebensjahr können dann nach § 823 BGB haften. Im Einzelnen siehe hierzu auch Baustein 2.4 - Schülereigene mobile Endgeräte.

Auf einen Blick: Anspruchsgrundlagen bei Haftung

Schaden am Eigentum der Lehrkraft

  • § 54 Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG), § 70 Landesbeamtengesetz (LBG) i. V. m. der Verwaltungsvorschrift „Ersatz von Sachschäden nach § 70 des Landesbeamtengesetzes“.
  • Erleidet die Lehrkraft einen Körperschaden (Dienstunfall) und einen Sachschaden, richtet sich der Sachschadensersatz nach § 54 Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG). Hier ist insbesondere darauf zu achten, dass Anträge auf Sachschadensersatz innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen sind.

Schaden am Gerät einer Schülerin oder Schülers, verursacht durch die Lehrkraft

  • Amtshaftung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG •
  • § 48 BeamtStG

Schaden am Gerät einer Schülerin oder Schülers, verursacht durch Mitschülerin oder Mitschüler

  • § 823 BGB

Sofern die Schule das Mitbringen der eigenen Geräte (BYOD) nicht angeordnet hat, wird der Standpunkt vertreten, dass es seitens der Schule keine Haftungsübernahme für private Handys, Tablets oder andere technischen Geräte der Schülerinnen und Schüler gibt, da sie nicht zu den „gewöhnlichen“ Gegenständen gehören, die von Schülerinnen und Schülern in die Schule mitgebracht werden müssen. Das ändert sich allerdings, wenn die schülereigenen Geräte in den Unterricht integriert werden sollen.

Urheberrechtliche Aspekte

Neben den datenschutz- und dienstrechtlichen Gesichtspunkten, sollten auch die urheberrechtlichen Aspekte Beachtung finden. Auf privaten digitalen Geräten sind (kostenlose) Apps oder sonstige Software unterschiedlicher Anbieter installiert, die zunächst nur zum privaten Gebrauch freigegeben sind und deren Anwendung im schulischen Bereich zunächst unklar ist. Möchten Lehrkräfte beispielsweise Streaming-Dienste wie Netflix oder Amazon Prime verwenden, sollten sie auf jeden Fall in den AGB nachlesen, zu welchen Nutzungen sie befugt sind.

Bei der Verwendung der Endgeräte zu Hause oder beim Zugang in das Schulportal dürfen Unterrichtsmaterialien nur mit Hinblick auf den § 60a Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Urheberrechtsgesetz (UrhG) verwendet werden. Die Problematik der öffentlichen Zugänglichmachung wird ausführlich in Baustein 2.3 - Softwarenutzung -Anwendungen für den Unterricht und Baustein 5.1 - Nutzung von Filmen, Unterrichtsfilmen, Bildern, Musik, Websites im Unterricht erörtert.

Quellen und Links 

Muster-Datenschutzerklärung zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten auf privaten Endgeräten des LfDI
https://www.datenschutz.rlp.de/fileadmin/lfdi/Dokumente/Datenschutzerklaerung_BYOD_Lehrer_final.pdf

Schule.Medien.Recht. - Für die Praxis
Muster für eine Nutzungsordnung der Informations- und Kommunikationstechnik

Online-Kurse „Verwaltung von Tablets mit dem Apple Configurator 2“ und „Verwaltung von Tablets mit dem MDM Jamf School“ 
https://bildungsportal.rlp.de/selfRegistrationStep1?code=SW6-AHC-TGP.